Allgemeine Einkaufsbedingungen
M. Becker Fahrzeugeinrichtungen GmbH & Co. KG
- Geltung
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Verträge, auch Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, die wir – d.h. die M. Becker Fahrzeugeinrichtungen GmbH & Co. KG – abschließen und bei denen wir auf Käufer-/Auftraggeberseite Vertragspartner sind.
- Für alle von uns auf Käufer-/ Auftraggeberseite abgeschlossenen Verträge, auch für Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte, gelten ausschließlich diese AGB. Mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers/Lieferanten/Auftragnehmers (im Folgenden: AN) gelten unsere AGB gleichzeitig als anerkannt und als Vertragsbestandteil. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des AN wird hiermit widersprochen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn wir ihnen im Einzelfall schriftlich zustimmen.
- Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des AN, die Lieferung oder Leistung des AN vorbehaltlos annehmen.
- Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. Unsere AGB gelten auch für alle gleichartigen künftigen Verträge mit dem AN, bei denen wir auf Käufer-
/Auftraggeberseite Vertragspartner sind. - Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem AN sowie Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des AN in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
- Kostenvoranschlag, Bestellung, Auftrag, Auftragsbestätigung
- Kostenvoranschläge sind für den AN verbindlich und von uns nicht zu vergüten.
- Unsere Aufträge und Bestellungen müssen unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Eingang durch den AN schriftlich angenommen/bestätigt werden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der schriftlichen Annahme durch uns. Mündliche Bestellungen oder Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Bei allen Auftragsbestätigungen sowie im gesamten Schriftverkehr hat der AN unsere Auftrags-
/Bestellnummern anzugeben.
- Preise, Zahlungsbedingungen
- Die mit dem AN vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Versand-, Verpackungs-, Fahrt-, Maut- und Versicherungskosten sowie Ein- und Ausfuhrzölle ein. Mehrforderungen jeglicher Art werden von uns nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Änderung der Bestellung anerkannt.
- Allgemeine Preisermäßigungen beim AN (z.B. bei Listenpreissenkung) kommen uns jedoch auch ohne schriftliche Bestätigung zugute.
- Mangels anderweitiger Angaben ist die Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt, im Preis eingeschlossen.
- Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto auf den Nettopreis. Das Zahlungsziel läuft von dem Zeitpunkt an, an dem sowohl die Rechnung als auch die Lieferung bei uns eingegangen bzw. alle Leistungen des AN erbracht sind; gehören Installations-, Montage- oder sonstige Werkleistungen zum Vertragsumfang, so gilt abweichend Ziffer 10.3. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Wareneingangsprüfung und Rechnungsprüfung. Eine An- oder Abnahme der Lieferung ist mit unserer Zahlung nicht verbunden.
- Die Wahl des Zahlungsmittels bleibt uns überlassen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn Sortimo International GmbH, Dreilindenstraße 5, D-86441 Zusmarshausen, mysortimo.de Seite 1 von 7, Stand: 07/2021 unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
- Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
- Forderungsabtretungen oder Einzugsermächtigungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
- Unsere Zahlungen gelten nicht als Anerkennung ordnungsgemäßer Lieferung bzw. vertragsgemäßer Leistung.
- Aufrechnung, Zurückbehaltung
Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, mit fälligen Gegenforderungen aufzurechnen oder uns zustehende Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Aufrechnungs-, und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. - Lieferung, Fristen, Termine, Verzug, Unterlieferanten, Subunternehmer
- Alle für die Lieferungen des AN vereinbarten Termine, auch Zwischen- und Einzeltermine, sind verbindlich und vom AN einzuhalten. Termine gelten nur dann als eingehalten, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort zur Verfügung steht. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Wenn der AN erkennt oder erkennen muss, dass die Einhaltung eines Termins in Gefahr gerät, muss er uns hiervon unverzüglich schriftlich und unter Angabe des möglichen Liefertermins benachrichtigen. Unsere Ansprüche wegen verspäteter Leistung bleiben auch im Fall unserer Zustimmung zum neuen Lieferungstermin, die ausschließlich schriftlich erfolgt, unberührt. Für Fristen, die für die Lieferungen des AN vereinbart sind, auch für Zwischen- und Einzelfristen, gilt diese Ziffer
5.1 entsprechend. - Bei Verzug des AN stehen uns die Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Mehrkosten, insbesondere für notwendige Deckungskäufe, gehen zu Lasten des
AN. Ist der AN in Verzug, so ist er insbesondere zum Eilversand (Express- oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht, usw.) auf seine Kosten verpflichtet. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet
keinen Verzicht auf unsere gesetzlichen Ansprüche. - Kommt der AN mit der Lieferung in Verzug so steht uns eine pauschale Verzugsentschädigung für jede angefangene Woche der Verspätung in Höhe von 0,5%, insgesamt aber von höchstens 5% des Netto- Vertragspreises zu, es sei denn, der AN weist uns nach, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Jedenfalls sind wir stets berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferung oder Nacherfüllung eine Vorbehaltserklärung zur Geltendmachung der Vertragsstrafe, kann diese dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.
- Soweit die Lieferung für uns in Fällen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Brand, Überflutung, Explosionen, Erdbeben, Unruhen, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe und sonstige unabwendbare Ereignisse, die keine der beiden Parteien zu vertreten hat) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr verwertbar ist und wir daher kein Interesse mehr daran haben, sind wird berechtigt, (unbeschadet unserer sonstigen Rechte) ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 Wochen seit dem vereinbarten Liefer- /Leistungstermin andauert.
- Teillieferungen, Minderlieferungen, Mehrlieferungen oder Vorauslieferungen sind unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen zuvor ausdrücklich zugestimmt.
- Der AN hat die Leistung persönlich zu erbringen. Leistungen durch Dritte (Unterlieferanten/Subunternehmer) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der AN verpflichtet sich, nur Mitarbeiter und in Übereinstimmung mit Ziffer 5.6 beauftragte Dritte im Rahmen des Vertrages einzusetzen, für welche sämtliche gesetzlichen Anmelde-, Anzeige- und Abgabepflichten ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung berechtigt uns zur fristlosen außerordentlichen Kündigung des Vertrags.
- Alle für die Lieferungen des AN vereinbarten Termine, auch Zwischen- und Einzeltermine, sind verbindlich und vom AN einzuhalten. Termine gelten nur dann als eingehalten, wenn die Lieferung zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort zur Verfügung steht. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Wenn der AN erkennt oder erkennen muss, dass die Einhaltung eines Termins in Gefahr gerät, muss er uns hiervon unverzüglich schriftlich und unter Angabe des möglichen Liefertermins benachrichtigen. Unsere Ansprüche wegen verspäteter Leistung bleiben auch im Fall unserer Zustimmung zum neuen Lieferungstermin, die ausschließlich schriftlich erfolgt, unberührt. Für Fristen, die für die Lieferungen des AN vereinbart sind, auch für Zwischen- und Einzelfristen, gilt diese Ziffer
- Versand, Verpackung, Gefahrtragung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des AN frachtfrei an den in der Bestellung angegebenen Ort.
- Sollte aufgrund schriftlicher Vereinbarung ausnahmsweise die Lieferung „ab Werk“ vorgesehen sein und der AN den Versand veranlassen, so hat der Versand grundsätzlich zu der tarifgünstigsten Versandart (einschließlich Transportversicherung) zu erfolgen.
- Der AN haftet für die richtige Deklaration des Frachtguts.
- Der AN ist für die ordnungs- und sachgemäße Verpackung gemäß HPE-Verpackungsrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung und Verladung sowie für den sachgerechten Korrosionsschutz verantwortlich. Leistungsort für die Rücknahme der Transportverpackungen ist der Erfüllungsort (Ziffer 14.2).
- Eigentumsübergang
- Der AN ist verpflichtet, uns die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Die Ware geht mit Ablieferung am Erfüllungsort in unser Eigentum über. Über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehende Eigentumsvorbehalte bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
- Werden von uns für die Komplettierung des Liefergegenstandes Materialien, Teile, Werkzeuge, Baugruppen, usw. zur Verfügung gestellt, so bleiben diese unser Eigentum.
- Der AN verpflichtet sich, unser zur Komplettierung des Liefergegenstandes zur Verfügung gestelltes Eigentum iSd Ziffer 7.2 im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung oder durch zusätzliche Einzelhaftpflichtversicherungen auf eigene Kosten zum Neuwert gegen jegliche Beschädigung oder Zerstörung zu versichern. Der AN ist verpflichtet, uns diese Versicherung auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen, insbesondere durch Vorlage der Versicherungspolicen und sonstigen relevanten Versicherungsunterlagen. Der AN tritt bereits mit Vertragsabschluss seine Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer aus der Versicherung unseres Eigentums i.S.d. Ziffer 7.2 sicherungshalber an uns ab.
- Qualität, Dokumentation, Warenein- und -ausgangskontrolle
- Die Lieferungen des AN müssen den dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen hinsichtlich vereinbarter Ausführung, Qualität, Farbgebung, Menge und unserer technischen Vorgaben sowie (nachrangig) den eigenen technischen Spezifikationen des AN entsprechen; der AN ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Kriterien zu dokumentieren und uns die Dokumentation mit der Lieferung zu übergeben. Der AN garantiert die Einhaltung der jeweils bei Lieferung bzw. Abnahme geltenden gesetzlichen Bestimmungen, der Unfallverhütungsvorschriften, des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Maschinenschutzgesetz), der einschlägigen Verordnungen und Richtlinien, der VDE-Vorschriften sowie der im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme neuesten anerkannten Regeln der Technik.
- Der AN ist zu einer nach Art und Umfang geeigneten, dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Qualitätskontrolle / Warenausgangskontrolle verpflichtet.
- Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
- Der AN hat die Ausführung und die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig nach dem neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme auszurichten und uns auf mögliche Verbesserungen sowie technische Änderungen hinzuweisen.
- Jegliche Änderungen des Liefergegenstandes dürfen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
- Der AN verpflichtet sich, uns nach angemessener Vorankündigung jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Einblick in alle Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. Alle wesentlichen, im Zusammenhang mit dem Auftrag stehenden Unterlagen, die nicht an uns übergeben werden, sind für die Dauer von 10 Jahren nach der Lieferung/Abnahme zu archivieren. Der AN stellt sicher, dass wir die gleichen Rechte auch bei Unterlieferanten/Subunternehmern des AN geltend machen können.
- Alle nach dem Vertrag vom AN an uns zu übergebenden oder uns zur Verfügung zu stellenden Unterlagen (Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Dokumentationen, Eich- und Prüfzertifikate, Pläne usw.) erhalten wir in deutscher Sprache. Vereinbarte Übersetzungen in andere Sprachen erfolgen auf Kosten des AN. Der AN haftet für die korrekte Übersetzung.
- Fertigungsunterlagen, Daten
- Die dem AN überlassenen Fertigungsunterlagen, Filme, Zeichnungen, Modelle, Normenblätter, Werkzeuge, Vorrichtungen, Muster und sonstigen Gegenstände sowie Unterlagen (im Folgenden: FU) bleiben unser Eigentum und werden dem AN ausschließlich zur Durchführung des Vertrages anvertraut. Der AN wird die FU mit größtmöglicher Sorgfalt behandeln, als unser Eigentum kennzeichnen und getrennt verwahren. Die FU sind uns auf Verlangen, wenn der AN diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt, spätestens nach Beendigung der vertraglichen Leistungen zurückzugeben; an gefertigte Kopien unserer FU, auch in elektronischer Form, hat der AN spätestens zum Zeitpunkt der Rückgabe der FU zu vernichten. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechten an den FU ist dabei ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche des AN sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Mit FU, die uns gehören oder von uns finanziert werden, hergestellte Erzeugnisse dürfen nur an uns geliefert werden. Der AN ist nicht berechtigt, unsere FU unmittelbar oder mittelbar als Unterlagen für Leistungen an Dritte zu verwenden.
- Dem AN ist es ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet, die ihm überlassenen FU zu vervielfältigen oder Dritten zur Einsicht zu überlassen oder sonst zugänglich zu
machen/zur Verfügung zu stellen. Für Beschädigungen und Abhandenkommen der zur Verfügung gestellten FU haftet der AN. Werden die FU vom AN oder von Dritten unberechtigt verwertet und hat der AN dies zu
vertreten, so bezahlt uns der AN eine Vertragsstrafe in Höhe des Netto-Verkaufspreises der nach den FU hergestellten Produkte, es sei denn, der AN weist uns nach, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Jedenfalls sind wir stets berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu verlangen. - Vorstehende Verpflichtungen (Ziffern 9.1 Abs. 1 und Abs. 2) wird der AN bei der Erteilung von Aufträgen an Unterliferanten/Subunternehmer, denen unsere FU – komplett oder teilweise – überlassen oder sonst zur Verfügung gestellt werden, inhaltsgleich weitergeben. Darüber hinaus wird der AN mit jedem Unterlieferanten/Subunternehmer eine Vereinbarung treffen, nach welcher der Unterlieferant/Subunternehmer im Fall einer von ihm zu vertretender unberechtigten Verwertung der FU ein Vertragsstrafe in Höhe des Netto- Verkaufspreises der nach den FU hergestellten Produkte direkt an uns bezahlt, soweit er uns nicht nachweist, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unsere Ansprüche gegen den AN bleiben davon unberührt; vom Unterlieferanten/Subunternehmer an uns bezahlte Vertragsstrafen werden auf unsere entsprechenden Ansprüche gegen den AN angerechnet.
- Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung bzw. Umbildung der FU durch den AN wird für uns vorgenommen. Der AN verwahrt die neue oder umgebildete Sache kostenlos für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Eigentumsvorbehalte des AN gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der AN sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentums vorbehalte unzulässig.
- Wir bleiben ausschließlicher Eigentümer übermittelter Daten. Der AN erhält zum Zweck der Vertragserfüllung ein nicht ausschließliches, beschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Soweit der AN im Zuge der Vertragserfüllung beigestellte Daten verändert, ergänzt oder in anderer Weise verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung, Ergänzung und Veränderung in unserem Auftrag. Der AN hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten einschließlich der veränderten, ergänzten oder in anderer Weise verarbeiteten Daten vor jeglichem, nicht ausdrücklich durch uns autorisierten Zugang zu schützen und entsprechende Schutzmaßnahmen auf unser Verlangen nachzuweisen. Erhält der AN im Zuge der Vertragserfüllung Zugriff auf unsere Systemnetzwerke oder die Netzwerke unserer Kunden, ist der AN verpflichtet, für EDV-Zugriffe ausschließlich die eigenen oder von uns schriftlich zugewiesenen personenbezogenen Benutzerkennungen zu verwenden sowie den Transfer und die Bearbeitung von Daten gemäß unserer Vorgaben auszuführen.
- Werkleistungen
- Gehören Installations-, Montage- oder sonstige Werkleistungen (im Folgenden: Werkleistungen) zum Vertragsumfang des AN, so gelten ergänzend die nachfolgenden Ziffern 10.2 bis 10.6.
- Es ist eine förmliche Abnahme vereinbart. Die förmliche Abnahme kann erst nach erfolgreich beendeter Testphase erfolgen. Eine fiktive oder schlüssige Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme, ist ausgeschlossen.
- Das Zahlungsziel läuft abweichend von Ziffer 3.4 Satz 2 erst in dem Zeitpunkt an, in dem die Abnahme erfolgt und uns eine prüfbare Rechnung des AN zugegangen ist.
- Vertragsstrafenansprüche gegen den AN können wir bis zur Schlusszahlung geltend machen, auch wenn wir uns diese bei der Abnahme nichtvorbehalten.
- Der Gefahrübergang tritt erst mit der Abnahme ein.
- Der AN ist nach Maßgabe dieser Ziffer 10.6 zur Leistung von Vertragserfüllungssicherheiten und Gewährleistungssicherheiten verpflichtet. Wir sind bis zur Abnahme berechtigt, zur Sicherung der Erfüllung aller Verpflichtungen des AN (insbesondere: vertragsgemäße Ausführung der Werkleistung, Mängelansprüche vor der Abnahme, alle Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche sowie Rückerstattung von Überzahlungen nebst Zinsen) von den Rechnungen des AN 10 % der Netto- Auftragssumme für die Werkleistung einzubehalten (Vertragserfüllungssicherheit). Die Vertragserfüllungssicherheit geben wir Zug um Zug gegen die Gewährleistungssicherheit heraus. Als Sicherheit für die vertragsgemäße Erfüllung aller Mängelansprüche (auch hinsichtlich geänderter oder zusätzlicher Leistungen) sowie aller Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche und die Rückerstattung von Überzahlungen nebst Zinsen behalten wir 5% der Netto- Abrechnungssumme für die Werkleistung ein (Gewährleistungssicherheit). Die Gewährleistungssicherheit muss erst nach Ablauf der letzten Verjährungsfrist für die Mängelansprüche
hinsichtlich der Werkleistungen des AN zurückgegeben werden. Der AN kann unsere Einbehalte nach Ziffer
10.6 Abs. 2 und Abs. 3 durch Leistung von Sicherheiten (§§ 232 ff BGB) in Höhe des jeweiligen Einbehaltes ablösen. Wird Sicherheit durch Übergabe einer Bürgschaft geleistet, so muss die Bürgschaft unbefristet, unbedingt, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage sowie unter Ausschluss der Hinterlegungsbefugnis ausgestellt sein. Weiter muss die Bürgschaft einen Verzicht auf die Ein rede der Aufrechenbarkeit enthalten, soweit die Gegenansprüche, mit denen aufgerechnet werden soll, nicht rechts kräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Bürgschaft muss zudem die Erklärung beinhalten, dass unsere Ansprüche gegen den Bürgen nicht vor unseren durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüchen gegen den AN verjähren. Darüber hinaus muss die Bürgschaftserklärung einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung beinhalten, soweit unsere gesicherten Ansprüche gegen den AN in unverjährter Zeit beim AN oder beim Bürgen geltend gemacht wurden. Als Bürgen sind nur Kreditinstitute oder Kreditversicherer tauglich, die in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. - Die Sicherheiten nach Ziffer 10.6 Abs. 2 bis Abs. 4 sichern auch verjährte Ansprüche, wenn die zugrundeliegenden Mängel in unverjährter Zeit gegenüber dem AN gerügt worden sind.
- Mängelansprüche, Haftung, Verjährung, e Produkthaftung, Haftpflichtversicherung
- Unsere Mängelansprüche und die Haftung des AN, auch bei Verzug, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der AN garantiert, dass seine Lieferungen die bei Vertragsabschluss festgelegten qualitativen und maßlichen Beschaffenheit sowie volle Funktionsfähigkeit und Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck besitzen. In Zweifelsfällen hat sich der AN über den vorgesehenen Verwendungszweck oder die Art der Weiterverarbeitung zu informieren. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind – vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises – die bei unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. Als Mangel sind schon kleine Abweichungen von unserer Bestellung anzusehen. Wareneingangsbestätigung und Zahlung stellen keine Genehmigung der Lieferung dar.
- Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dies gilt auch, wenn Werkleistungen zum Vertragsumfang des AN gehören. Dem AN steht das Recht zu, die von uns gewählte Artder Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB zu verweigern. Mangelhafte Lieferungen können wir auf Kosten des AN zu rücksenden. Erfüllungsort einer Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der mangelhaften Sache.
- Unbeschadet der gesetzlichen Mängelansprüche sind wir in Fällen, in denen für uns die Nacherfüllung unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden berechtigt, die Nacherfüllung auf Kosten des AN in uns geeignet erscheinender Weise im Wege der Selbstvornahme umzusetzen.
- Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom AN aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen des AN einheitlich drei Jahre, soweit gesetzlich nicht eine längere Frist vorgesehen ist. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bessert der AN die Leistung nach, so beginnt für die Nachbesserungsleistung und die der Nachbesserung zugrunde liegenden Mängel die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von Neuem, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des AN davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, zu dem der AN unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des AN davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen
vornahm. - Der AN ist verpflichtet, Ersatzteile für die an uns gelieferten Lieferungen/Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung/Leistung vorzuhalten. Eine Einstellung der Produktion der Ersatzteile ist uns mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion mitzuteilen.
- Der AN garantiert, dass seine Produkte fehlerfrei im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sind. Werden wir aufgrund Fehlers der Lieferung des AN aus Produkthaftung, in Anspruch genommen, so stellt uns der AN von jeder Haftung frei. Der AN übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Inhalt und Umfang eines solchen Rückrufes werden wir – soweit möglich und zumutbar – mit dem AN abstimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der AN hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und während der Vertragslaufzeit zu unterhalten.
- Der AN bietet uns mit Vertragsabschluss unwiderruflich und unbefristet die Abtretung sämtlicher Mängelansprüche gegen seine Unterlieferanten/Subunternehmer an. Dieses Angebot können wir durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN insgesamt oder hinsichtlich einzelner Unterlieferanten/Subunternehmer annehmen. Auch soweit wir das An gebot auf Abtretung von Mängelansprüchen gegen Unterlieferanten/Subunternehmer an- nehmen, bleiben davon unsere Mängelansprüche gegen den AN unberührt. Nehmen wir den AN aufgrund eines Mangels in Anspruch, kann der AN jedoch bezüglich des betreffenden Mangels die Rückabtretung bereits abgetretener Mängelansprüche gegen seine Unterlieferanten/Subunternehmer verlangen.
- Schutzrechte Dritter
Der AN haftet dafür, dass seine Leistung keine in- oder ausländischen gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Wer den durch die Benutzung der Leistung des AN Schutzrechte Dritter verletzt, so hat der AN auf eigene Kosten nach unserer Wahl uns das Recht zur Nutzung der Leistung zu verschaffen oder in einer Weise nachzuerfüllen, in der keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der AN verpflichtet sich darüber hinaus, uns bzw. unsere Kunden von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die aus einer Verletzung eines in- oder ausländischen Schutzrechtes durch seine Leistung entstehen. - Geheimhaltung, Datenschutz
- Der AN hat unsere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam
„Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind – unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht – geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe durch den AN bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem AN bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nach weislich bekannt waren; die vom AN ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem AN von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung er fasst. - Der AN ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen selbst oder durch Dritte für andere als die vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Zwecke zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen.
- Ein irgendwie gearteter Hinweis auf unsere Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken ist ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
- Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der AN nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im
Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. - Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, dem AN in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren.
- Der AN darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen
Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom AN insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen zu uns befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der AN wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der AN dies uns gegenüber zu tun verpflichtet ist. - Der AN wird die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO).
- Verstößt der AN vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch uns nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten unberechtigten Personen, denen gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird.
- Der AN hat unsere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam
- Sprache, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch. Sprache der Vertragsdurchführung ist die Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort für die Leistungsverpflichtung des AN ist der in der Bestellung angegebene Ort (Bestimmungsort). Sollte kein Bestimmungsort angegeben oder nichts anderes vereinbart sein, so ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz Solingen.
- Wenn der AN Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der AN seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedenfalls auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des AN zu klagen.
- Alle Rechtsbeziehungen oder Rechtshandlungen aus und im Verhältnis zwischen uns und dem AN unterliegen aus schließlieh dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: Januar 2025